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Boulegelände des Hochsteiner Boule-Clubs
Inmitten des Nordpfälzer Berglandes erstreckt sich unser Boulegelände.
Unser Boulegelände verfügt über 15 Spielbahnen mit unterschiedlichen Spielbelägen. Alle unsere Plätze sind mit Flutlicht ausgestattet.
Unser Clubheim verfügt über eine modernisierte Toilettenanlage, einem Aufenthaltsbereich mit ca. 30 Sitzplätzen und ist komplett beheizt.
In unserem Außenbereich befindet sich eine überdachte Terrasse (Freisitz), sowie mehrere Sitzgelegenheiten auf dem gesamten Gelände verteilt.
Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V. Winnweiler-Hochstein
Satzung
§1. Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen
Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V.
hat seinen Sitz in Hochstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins
Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V.
§2. Zweck des Vereins
Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-
gabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pétanque-Sportes.
Der Satzungszweck wird besonders durch die Förderung des Amateur-
Sportes verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-
wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4. Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die
Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist inner-
halb von 4 Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) A u s t r i t t, der schriftlich zu Händen des Vorstandes
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
Ende des Kalenderjahres zu erklären ist.
b) A u s s c h l u ß wegen grober Satzungsverletzung,
Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins,
Nichtzahlen fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung,
unehrenhafter Handlungen.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen
Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Beschwerde
zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig
entscheidet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
c) Tod
(3) Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
Personen , die sich um den Verein bzw. dem Pétanquesport verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht an
Die Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenzeichen an Personen
wird in der Ehrenordnung geregelt.
§5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7. Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang am
Vereinsaushang. Zwischen dem Anschlag und dem Termin der Versammlung
muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.
(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienen Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen,
dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Aufnahme des Antrages als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur
als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit
einstimmig beschlossen wurde.
§8. Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer/Pressewart
und dem Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder
des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen.
§9. Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10. Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder.
In jedem Jahr wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer neu.
Dieser prüft mit dem im Vorjahr gewählten Kassenprüfer die Kasse.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters.
§11.Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck
besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von ¾ der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigsten
Zwecken und zwar insbesondere zur Unterstützung der Kinderkrebshilfe
zu verwenden.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
26.10.1991 beschlossen.
Winnweiler-Hochstein, den 26.10.1991
Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2002
§4 (Mitgliedschaft) und §8 (Vorstand).
Winnweiler-Hochstein, den 09.03.2002
Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2011
§8 (2) (Vorstand)
Winnweiler-Hochstein, den 26.02.2011
Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2012
§7 (3) (Mitgliederversammlung)
Winnweiler-Hochstein, den 24.03.2012