Über uns

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Boulegelände des Hochsteiner Boule-Clubs

Inmitten des Nordpfälzer Berglandes erstreckt sich unser Boulegelände.

Unser Boulegelände verfügt über 15 Spielbahnen mit unterschiedlichen Spielbelägen. Alle unsere Plätze sind mit Flutlicht ausgestattet.

Unser Clubheim verfügt über eine modernisierte Toilettenanlage, einem Aufenthaltsbereich mit ca. 30 Sitzplätzen und ist komplett beheizt.

In unserem Außenbereich befindet sich eine überdachte Terrasse (Freisitz), sowie mehrere Sitzgelegenheiten auf dem gesamten Gelände verteilt.


Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V. Winnweiler-Hochstein

Satzung

§1. Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen

Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V.

hat seinen Sitz in Hochstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

Hochsteiner Boule-Club 1991 e.V.

§2. Zweck des Vereins

Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-

gabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Pétanque-Sportes.

Der Satzungszweck wird besonders durch die Förderung des Amateur-

Sportes verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-

wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-

gütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4. Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

erforderlich.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die

Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist inner-

halb von 4 Wochen der Einspruch zulässig.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) A u s t r i t t, der schriftlich zu Händen des Vorstandes

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum

Ende des Kalenderjahres zu erklären ist.

b) A u s s c h l u ß wegen grober Satzungsverletzung,

Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins,

Nichtzahlen fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung,

unehrenhafter Handlungen.

Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen

Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Beschwerde

zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig

entscheidet.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

c) Tod

(3) Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung

Personen , die sich um den Verein bzw. dem Pétanquesport verdient

gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht an

Die Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenzeichen an Personen

wird in der Ehrenordnung geregelt.

§5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7. Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer

Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,

wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang am

Vereinsaushang. Zwischen dem Anschlag und dem Termin der Versammlung

muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.

(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist

die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des

Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der

erschienen Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet

sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,

wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich

beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge

dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,

wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen,

dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden

Mitglieder die Aufnahme des Antrages als Dringlichkeitsantrag in die

Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur

als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit

einstimmig beschlossen wurde.

§8. Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer/Pressewart

und dem Sportwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder

des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit

bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,

so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer

des Ausgeschiedenen.

§9. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10. Kassenprüfung

Die Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder.

In jedem Jahr wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer neu.

Dieser prüft mit dem im Vorjahr gewählten Kassenprüfer die Kasse.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die

Entlastung des Schatzmeisters.

§11.Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck

besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit

von ¾ der erschienen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines

bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigsten

Zwecken und zwar insbesondere zur Unterstützung der Kinderkrebshilfe

zu verwenden.

Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst

nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am

26.10.1991 beschlossen.

Winnweiler-Hochstein, den 26.10.1991

Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2002

§4 (Mitgliedschaft) und §8 (Vorstand).

Winnweiler-Hochstein, den 09.03.2002

Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2011

§8 (2) (Vorstand)

Winnweiler-Hochstein, den 26.02.2011

Satzung geändert in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2012

§7 (3) (Mitgliederversammlung)

Winnweiler-Hochstein, den 24.03.2012